Rz. 5

Die Definition der grenzüberschreitenden Vorabverständigung entspricht derjenigen in Art. 3 Nr. 15 der Richtlinie 2011/16/EU. Mit der inhaltsgleichen Übernahme der Begrifflichkeiten aus der Richtlinie in das nationale Recht soll eine nationale Abweichung vermieden werden.[1] Erfasst sind demnach nur im Vorwege getroffene Vereinbarungen, Mitteilungen oder vergleichbare Maßnahmen, die Einfluss auf die Verrechnungspreisgestaltung haben, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob diese von der Bundesrepublik, einem Bundesland, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband erfolgt. Dies gilt nur bei verbundenen Unternehmen[2] und deren Betriebsstätten. Gemeint sind damit letztlich Vorabzusagen nach § 178a AO, die vom Wortlaut her auch unter Abs. 3 fallen. Nicht erfasst sind dagegen im Nachhinein erteilte Zusagen oder vergleichbare Maßnahmen. Die Definition in Abs. 4 ist enger als diejenige in Abs. 3, da nur die Vorabverständigung über Verrechnungspreisgestaltungen erfasst werden. Zudem können durch APA grundsätzlich sowohl Sachverhalts- als auch Rechtsfragen verbindlich geregelt werden, während die verbindliche Zusage und die verbindliche Auskunft nur Sachverhaltsfragen betreffen.

[1] BT-Drs. 18/9536, 46.

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