Rz. 26

Anzuwenden ist diese Regelung erst nach dem 17.12.2019.[1] Eine rückwirkende Anwendung dieser Vorschrift ist ausgeschlossen.

Haftungsbegründender Tatbestand ist die Entstehung der Steuerschuld bzw. die Entstehung des Anspruchs auf Erstattung von Steuervergütungen, für die die "oberste" Organgesellschaft haftet (Primärschuld), und das gleichzeitige Bestehen der Organschaft zwischen der "obersten" Organgesellschaft und ihren nachrangigen Organgesellschaften.[2]

[1] AEAO Nr. 1 und Nr. 4.

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