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Die Haftung betrifft die durch die Tat verkürzten Steuern[1] und die durch sie zu Unrecht gewährten Steuervorteile.[2] Steuervorteile sind vor allem Steuererstattungen und Steuervergütungen. Eine Haftung für Hinterziehungszinsen[3], andere steuerliche Nebenleistungen und überhaupt für andere Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[4] scheidet also grundsätzlich aus. Das entspricht auch dem Grundgedanken der Haftung nach § 70 AO. Diese Ansprüche können nur dann unter die Haftung der Vorschrift fallen, wenn sie sich als zu Unrecht gewährte Steuervorteile darstellen. Der durch Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung erreichte Erfolg eines anderen nicht gerechtfertigten Steuervorteils[5] kann auch in dem Verzicht auf Zinsen nach § 233a AO, Stundungs- oder Aussetzungszinsen bestehen. Insoweit kommt eine Haftung für die zu Unrecht gewährten Steuervorteile in Gestalt nicht gezahlter Zinsen in Betracht. Eine andere Haftung für Zinsen, etwa über eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über Steuern nach § 239 Abs. 1 AO, kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil diese nicht Gegenstand einer Verkürzung von Steuern i. S. d. § 370 Abs. 1 AO durch Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung sein können.[6]

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