Rz. 12

Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Neufassung der Regelungen zur Rücklagen- und Vermögensbildung den zeitlichen Rahmen für die Bildung von Rücklagen bestimmt. § 62 Abs. 2 AO knüpft an die Vorschrift zur zeitnahen Mittelverwendung in § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO an; daher muss die Körperschaft die jeweilige Rücklage innerhalb der nach dem Mittelzufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahre gebildet haben. Die Bildung wird vollzogen durch Beschluss des dafür nach Satzung oder Gesellschaftsvertrag zuständigen Organs.[1] Entfällt der Grund für die Bildung von Rücklagen mit Ausnahme der freien Rücklagen, sind diese unverzüglich aufzulösen.[2] Die freiwerdenden Mittel unterliegen dann wieder dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO. Sie können auch in (andere) Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 AO eingestellt werden, sofern die Voraussetzungen für deren Bildung vorliegen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung können nur tatsächlich vorhandene Mittel in eine Rücklage eingestellt werden.[3]

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 62 AO Rz. 14.

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