Rz. 9
Die örtliche Zuständigkeit der Behörden des Zollfahndungsdienstes ist durch Erlass des BMF aufgrund der Ermächtigung des § 12 Abs. 1 FVG geregelt. Dessen ungeachtet dürfen die Zollfahnder unstreitig im gesamten Bundesgebiet Ermittlungen vornehmen, weil sie einer Bundesbehörde angehören.[1] Ermittlungshandlungen sind nur im Inland innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zulässig.[2] Sollen Ermittlungshandlungen jenseits der Grenzen durchgeführt werden, so ist dieses im Wege der Rechtshilfe durch den anderen Staat zu erwirken.[3]
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