Rz. 9

Die örtliche Zuständigkeit der Behörden des Zollfahndungsdienstes ist durch Erlass des BMF aufgrund der Ermächtigung des § 12 Abs. 1 FVG geregelt. Dessen ungeachtet dürfen die Zollfahnder unstreitig im gesamten Bundesgebiet Ermittlungen vornehmen, weil sie einer Bundesbehörde angehören.[1] Ermittlungshandlungen sind nur im Inland innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zulässig.[2] Sollen Ermittlungshandlungen jenseits der Grenzen durchgeführt werden, so ist dieses im Wege der Rechtshilfe durch den anderen Staat zu erwirken.[3]

[1] Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 404 AO Rz. 102.
[2] Zur Verwertbarkeit unzulässig im Ausland erlangter Ermittlungsergebnisse Rz. 10.

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