Rz. 26

Für die Prüfung der Frage, unter welchen Umständen an der Strafverfolgung kein öffentliches Interesse besteht, muss man insbesondere mögliche general- und spezialpräventive Erwägungen im Auge behalten (Rz. 6). Die Gesamtwürdigung[1] muss stets ergeben, dass bei dem geringen Steuerschaden und der geringen Schuld eine Bestrafung unter Berücksichtigung aller Strafzwecke nicht notwendig erscheint.[2] Dabei wird die Bestrafung von geringfügigen Steuerstraftaten grundsätzlich nur bei besonderen Umständen geboten sein[3], z. B. bei Wiederholungstätern.[4] Ist das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung vorhanden, so hindert dies nicht die Einstellung nach § 153a StPO (Rz. 8).

[1] Ausf. Quedenfeld, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 398 AO Rz. 6, 7.
[2] Nr. 82 Abs. 3 AStBV (St) 2023, BStBl I 2023, 103, 128; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 398 Rz. 5.
[3] Jehke, in BeckOK AO, Pfirrmann/Rosenke/Wagner, § 398 AO Rz. 34.
[4] Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 46 Rz. 38; Jehke, in BeckOK AO, Pfirrmann/Rosenke/Wagner, § 398 AO Rz. 35.

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