Rz. 7

Das mit der Einleitungsmaßnahme begonnene strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist ein in Bezug auf das Besteuerungsverfahren, aus dem es möglicherweise entstanden ist (Rz. 1a), rechtlich selbstständiges Verfahren. Beide Verfahren sind grundsätzlich voneinander unabhängig und werden nach ihren eigenen Verfahrensregeln geführt.[1] Diese rechtliche Selbstständigkeit beider Verfahren hindert im Einzelfall rechtliche Auswirkungen des einen auf das andere Verfahren nicht.[2]

 

Rz. 8

Mit dem Beginn des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wird derjenige, gegen den sich die Einleitungsmaßnahme richtet (Rz. 30), Beteiligter des Verfahrens. Er ist Beschuldigter dieses Verfahrens.[3]

Der Beschuldigte des Steuerstrafverfahrens erlangt insofern eine geschützte Rechtsposition, als er sich insbesondere sanktionslos jeder Mitwirkung im Verfahren enthalten kann und sich nicht selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen braucht.[4] Zur Sicherung dieser Rechtsposition begründet § 397 Abs. 3 AO die Verpflichtung, dem Beschuldigten die Einleitung des Strafverfahrens spätestens dann mitzuteilen, wenn er zur Mitwirkung aufgefordert wird (Rz. 46).

 

Rz. 9

Durch die Bekanntgabe der ordnungsgemäßen Einleitung (Rz. 46) wird die Strafverfolgungsverjährung der Straftat unterbrochen.[5]

Sie schließt zudem nach §§ 371 Abs. 2 Nr. 1b, 378 Abs. 3 S. 1 AO die Möglichkeit einer Selbstanzeige der Steuerhinterziehung[6] bzw. leichtfertigen Steuerverkürzung[7] aus.[8] Der Sperrgrund des § 7 S. 1 Nr. 2 StraBEG entspricht dabei im Wesentlichen demjenigen des § 371 Abs. 2 Nr. 1 b) AO.[9]

Schließlich kann die Einleitungsmaßnahme für die örtliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsorgane von Bedeutung sein.[10]

 

Rz. 10

Eine aus der Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren (Rz. 11) und dem Steuergeheimnis[11] folgende Besonderheit ist das Strafverfolgungsverbot nach § 393 Abs. 2 AO für allgemeine Straftaten. Hiernach dürfen Tatsachen oder Beweismittel, die der Stpfl. den Finanzbehörden in Erfüllung seiner steuerlichen Mitwirkungspflichten vor der Einleitungsmaßnahme oder in Unkenntnis der Einleitungsmaßnahme offenbart hat, grundsätzlich nicht gegen ihn für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat[12] ist.[13]

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