Rz. 8

§ 323 AO begründet zwar für sich keine Duldungspflicht des Erwerbs (s. Rz. 1), diese ergibt sich aber aus der zivilrechtlichen Grundlage des § 1147 BGB. Die Finanzbehörde kann im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach der AO diesen zivilrechtlichen Anspruch mittels eines Duldungsbescheids durchsetzen.[1] Als Rechtsmittel gegen diesen Duldungsbescheid steht dem Erwerber der Einspruch nach §§ 347ff. AO zu, da der Duldungsbescheid ein Verwaltungsakt ist.[2] Mit diesem Einspruch kann der Erwerber alle Einwendungen gegen die Eintragung und den Bestand des Sicherungsrechts geltend machen. Eine Drittwiderspruchsklage[3] nach § 262 AO i. V. m. § 771 ZPO ist nicht zulässig, da derjenige, demgegenüber ein Duldungsbescheid ergeht, nicht Dritter i. S. d. Bestimmung ist.

[1] S. Erl. zu § 77 AO zum Duldungsbescheid; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 323 Rz. 1.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 323 AO Rz. 4.
[3] Zu dieser im Einzelnen Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 771 ZPO Rz. 1ff.

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