Rz. 5

Die Erlangung des Sicherungsrechts bewirkt für den Vollstreckungsschuldner zunächst nicht, dass er an einer Verfügung über den Gegenstand gehindert wäre.[1] Eine rechtliche Bindung ergibt sich erst aufgrund der Verwertungsmaßnahmen, da dann eine Verstrickung eintritt. Der Vollstreckungsschuldner darf also auch nach der Begründung des Sicherungsrechts das Eigentum an dem zur Sicherheit dienenden Vermögensgegenstand übertragen. Allerdings erwirbt der Erwerber des Gegenstands belastetes Eigentum, da das Sicherungsrecht nicht entfällt. Insbesondere kommt ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb nicht in Betracht.

[1] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 323 AO Rz. 5.

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