Rz. 36

Das Anteilsrecht an der Partenreederei[1] ist (war) die Schiffspart. Die Pfändung erfolgt gem. § 321 Abs. 7 AO entsprechend § 858 ZPO, wobei die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt. § 858 ZPO regelt Einzelheiten der Vollstreckung in einen Schiffspart, die sich aus den Besonderheiten der Partenreederei ergeben.[2] Die Vollstreckung erfolgt durch eine Pfändungsverfügung und eine Verwertungsanordnung. Die Pfändung muss in das Schiffsregister eingetragen werden.[3] Die Pfändungsverfügung soll insbesondere dem Korrespondentreeder zugestellt werden.[4] Die Sonderregelungen zur Partenreederei hat nur noch Bedeutung für Altfälle, da die Rechtsform der Partenreederei Mitte 2013 mangels praktischer Bedeutung aus dem HGB gestrichen wurde. Neue Partenreedereien kann es nicht mehr geben. Schiffsgesellschaften werden heutzutage regelmäßig in der Rechtsform der GmbH & Co. KG betrieben, so dass bei der Vollstreckung die Bestimmungen zur KG zu beachten sind (vgl. Rz. 34).

[1] § 489 Abs. 1 HGB a. F.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 858 ZPO Rz. 1ff.
[4] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 321 AO Rz. 37.

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