Rz. 42

Nach § 321 Abs. 7 AO i. V. m. § 860 ZPO ist für die Zeit des Bestehens der Gütergemeinschaft[1] die Pfändung des Anteils am Gesamtgut und des Anteils an einzelnen zum Gesamtgut gehörenden Vermögensgegenständen nicht möglich. Der Anteil am Gesamtgut ist nach § 860 Abs. 2 ZPO erst nach Beendigung der Gemeinschaft pfändbar.[2]

[1] §§ 1415, 1483 BGB; s. Palandt/Brudermüller, BGB, 79. Aufl. 2020, Vor § 1415 BGB.
[2] S. im Einzelnen Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 860 ZPO Rz. 1ff.; Becker, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 860 ZPO Rz. 3.

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