Rz. 25
Nach § 321 Abs. 6 AO erfolgt die Pfändung von Reallasten[1] entsprechend §§ 309, 310 AO. Die Reallast wird damit hinsichtlich der Pfändung wie eine Buchhypothek behandelt. Die subjektiv-dingliche Reallast[2] kann vom Eigentum an dem jeweiligen Grundstück nicht getrennt werden. Das Stammrecht ist demgemäß unpfändbar.[3] Die subjektiv-persönliche Reallast ist nach § 1111 Abs. 2 BGB insoweit nicht pfändbar, als die Einzelleistungen nicht übertragbar sind.[4]
Rz. 26
Einzelleistungen aus der Reallast werden rechtlich den Hypothekenzinsen gleichgestellt.[5] Fällige und künftige Einzelleistungen werden damit nach §§ 309, 310 AO gepfändet, rückständige Einzelleistungen nur nach § 309 AO.[6]
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