Rz. 25

Nach § 321 Abs. 6 AO erfolgt die Pfändung von Reallasten[1] entsprechend §§ 309, 310 AO. Die Reallast wird damit hinsichtlich der Pfändung wie eine Buchhypothek behandelt. Die subjektiv-dingliche Reallast[2] kann vom Eigentum an dem jeweiligen Grundstück nicht getrennt werden. Das Stammrecht ist demgemäß unpfändbar.[3] Die subjektiv-persönliche Reallast ist nach § 1111 Abs. 2 BGB insoweit nicht pfändbar, als die Einzelleistungen nicht übertragbar sind.[4]

 

Rz. 26

Einzelleistungen aus der Reallast werden rechtlich den Hypothekenzinsen gleichgestellt.[5] Fällige und künftige Einzelleistungen werden damit nach §§ 309, 310 AO gepfändet, rückständige Einzelleistungen nur nach § 309 AO.[6]

[3] § 319 AO i. V. m. § 851 Abs. 1 ZPO; wegen der Einzelleistungen s. Rz. 27; Becker, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 857 ZPO Rz. 19.
[4] Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1111 BGB Rz. 3.
[6] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 321 AO Rz. 31.

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