Rz. 17

Das Recht auf einen Wiederkauf gem. §§ 456ff. BGB ist grundsätzlich übertragbar. Es ist damit auch nach § 321 Abs. 1 AO pfändbar.[1]

[1] Becker, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 857 ZPO Rz. 23.

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