Rz. 14

Ist die Einziehung aufgrund des Inhalts des Rechts unmöglich oder schwierig, so kann nach § 317 AO eine andere Art der Verwertung angeordnet werden.[1] § 321 Abs. 5 AO bestimmt hierzu, dass bei veräußerlichen Rechten, z. B. bei einem Miterbenanteil oder einer Eigentümergrundschuld, die Veräußerung – durch Versteigerung oder freihändigen Verkauf – angeordnet werden kann. § 321 Abs. 4 AO regelt, dass bei unveräußerlichen Rechten, deren Ausübung jedoch einem anderen überlassen werden kann (s. Rz. 7), Anordnungen erlassen werden können. Insbesondere kann bei Nutzungsrechten seitens der Vollstreckungsbehörde die treuhänderische Verwaltung des Rechts angeordnet werden.[2] Die zu nutzende Sache ist dann an den Treuhänder herauszugeben.[3] Den Treuhänder bestellt das Amtsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde.[4] Die Auswahl steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. § 318 Abs. 5 AO, der die Entschädigung des Treuhänders regelt, gilt entsprechend.[5]

[1] S. im Einzelnen Erl. zu § 317 AO.
[2] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 321 AO Rz. 20.
[5] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 321 AO Rz. 22f.

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