Rz. 17

Die Regelung des § 31c AO gilt ausschließlich für die Verarbeitung von Daten i. S. d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Dort sind als "besondere Kategorien personenbezogener Daten" solche Daten definiert, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftsangehörigkeit hervorgeht, sowie genetische oder biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person. Die DSGVO bezeichnet diese Daten auch als "sensible Daten"[1], woran sich auch die Finanzverwaltung im Rahmen ihrer Verwaltungsanweisungen orientiert.[2] Diese "sensiblen Daten" bedürfen eines besonderen Schutzes, da im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten können.[3]

 

Rz. 18

Vom grundsätzlichen Verbot der Verarbeitung besonders sensibler personenbezogener Daten durch Art. 9 Abs. 1 DSGVO lässt Art. 9 Abs. 2 DSGVO zwar verschiedene Ausnahmen zu, die maßgebende nationale Regelung (vgl. zu deren Erforderlichkeit Rz. 5) muss dabei aber in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahren und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und der Interessen der betroffenen Person vorsehen.[4]

Rz. 19 einstweilen frei

[1] EG 10 S. 5 DSGVO.
[3] Baum, NWB 42/2017, 3203, 3205.
[4] Baum, NWB 42/2017, 3203, 3206.

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