Rz. 25

Die Pflicht zu Mitteilungen durch die Finanzbehörde an die zuständige Stelle wird allerdings in § 31a Abs. 2 S. 3 AO sowohl für die grundsätzliche Mitteilungspflicht nach Abs. 2 S. 1, als auch in den Fällen des Antrags der betroffenen Person nach Abs. 2 S. 2 für die Fälle aufgehoben, in denen die Pflichterfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Finanzbehörde verbunden wäre. Eine solche Einschränkung der Amtshilfepflicht findet sich auch sonst in Vorschriften zur Amtshilfe.[1] Der Begriff der "Unverhältnismäßigkeit" zeigt aber zugleich, dass der Erfüllungsaufwand hier nicht einseitig definiert werden kann, sondern immer an der Bedeutung des Falls zu orientieren ist. Je geringer das Gewicht der Mitteilungspflicht sich darstellt, desto geringer darf auch der für die Mitteilung zu Buche schlagende Aufwand sein, um einer Mitteilungspflicht entgegenzustehen. Ein unverhältnismäßiger Aufwand liegt deshalb dann vor, wenn der zur Erfüllung der Mitteilungspflicht erforderliche sachliche, personelle und zeitliche Aufwand erkennbar außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg der konkreten Mitteilung stehen würde.[2] Dabei ist das Kriterium des unverhältnismäßigen Aufwands aber auch nicht zu eng auszulegen oder nur auf seltene Ausnahmefälle zu beschränken.[3]

[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 31a AO Rz. 11.

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