Rz. 8

Die Pfändung einer Buchhypothek erfordert außer dem Erlass der Pfändungsverfügung die Eintragung der Pfändungsverfügung in das Grundbuch. Dies ergibt sich zwingend aus § 310 Abs. 1 S. 3 AO. Erforderlich für eine solche Eintragung ist ein Antrag der Vollstreckungsbehörde an das Grundbuchamt nach §§ 13, 68 GBO (vgl. Abschn. 43 Abs. 1 VollstrA). Das Grundbuchamt hat hinsichtlich der Voraussetzungen der Vollstreckung keine Prüfungskompetenz. Es trägt vielmehr ohne Prüfung einen Pfändungsvermerk für die Vollstreckungsbehörde ein. Nicht erforderlich ist, dass der Vollstreckungsgläubiger eingetragen wird.[1]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 310 AO Rz. 20.

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