1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 306 AO ist ohne Vorbild in der RAO.[1] Auch in der ZPO findet sich keine entsprechende Vorschrift.[2] § 306 AO leitet sich unmittelbar aus den vollstreckungsrechtlichen Besonderheiten her, die sich nach dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen v. 26.2.1959 ergeben.[3] Eine wesentliche praktische Bedeutung kommt dieser Vorschrift allerdings nicht zu. Finanzgerichtliche Entscheidungen zu § 306 AO sind nicht ersichtlich.

 

Rz. 2

§ 306 ist im Zusammenhang mit § 322 AO zu sehen, der bestimmt, dass Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle oder nach einer Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch im Register über Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen. Zubehör von Luftfahrzeugen könnte deshalb wie das Luftfahrzeug selbst der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, gäbe es nicht die Spezialnorm des § 306 AO.[4]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 306 AO Rz. 1.
[2] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 306 Rz. 1.
[3] LuftRG, BGBl I 1959, 57; zuletzt geändert durch VO v. 31.8.2015, BGBl I 2015, 1474.
[4] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 306 Rz. 2.

2 Ersatzteile inländischer Luftfahrzeuge

 

Rz. 3

§ 306 Abs. 1 bestimmt Besonderheiten für die Vollstreckung in Ersatzteile inländischer Luftfahrzeuge. Der Begriff des Ersatzteils ist dabei in § 68 LuftRG definiert. Es sind dies alle zu einem Luftfahrzeug gehörenden Teile, Triebwerke, Luftschrauben, Funkgeräte, Bordinstrumente, Ausrüstungen sowie Teile dieser Gegenstände und andere Gegenstände, die zum Einbau in Luftfahrzeuge bereitgehalten werden.[1]

 

Rz. 4

Anwendung findet § 306 Abs. 1 AO jedoch nur auf solche Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht nach § 71 LuftRG erstreckt. Hierfür ist es erforderlich, dass sich die Ersatzteile in einem Ersatzteillager befinden und in das Eigentum des Eigentümers des belasteten Luftfahrzeugs zumindest nach der Einbringung gelangen. Folglich gilt die Sondervorschrift nicht für alle Ersatzteile, sondern nur für solche, die sich in einem örtlich bestimmten Ersatzteillager befinden.[2] Diese Ersatzteile unterliegen der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen und nicht – wie sich aus § 322 AO herleiten ließe – wie die Luftfahrzeuge selbst einer Immobiliarzwangsvollstreckung.[3]

 

Rz. 5

Sofern § 306 Abs. 1 AO Anwendung findet, normiert ferner § 100 LuftRG Spezialregelungen, die vor allem die Ermittlung des Mindestgebots und die Hinterlegung des Erlöses beim Vollstreckungsgericht betreffen.[4] Zuständiges Amtsgericht ist dabei nach § 100 Nr. 1 LuftRG stets das Amtsgericht Braunschweig, da das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Luftfahrtbundesamt seinen Sitz hat, für die Vollstreckung zuständig ist.[5] Ferner tritt – wie Abs. 1 ausdrücklich bestimmt – an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte.

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 306 AO Rz. 7.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 306 AO Rz. 1.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 306 AO Rz. 8.
[4] Einzelheiten bei Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 306 AO Rz. 10ff.
[5] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 306 AO Rz. 10.

3 Ersatzteile ausländischer Luftfahrzeuge

 

Rz. 6

Für Ersatzteile ausländischer Luftfahrzeuge verweist § 306 Abs. 2 AO auf § 306 Abs. 1 AO, sodass grundsätzlich dieselben Regelungen wie für die Vollstreckung in Ersatzteile inländischer Luftfahrzeuge Anwendung finden. Allerdings ist § 106 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 LuftRG anzuwenden, was zur Folge hat, dass sich Besonderheiten hinsichtlich der Festsetzung des Mindestgebots und der Verteilung des Erlöses ergeben.[1]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 306 AO Rz. 15.

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