Rz. 1

§ 306 AO ist ohne Vorbild in der RAO.[1] Auch in der ZPO findet sich keine entsprechende Vorschrift.[2] § 306 AO leitet sich unmittelbar aus den vollstreckungsrechtlichen Besonderheiten her, die sich nach dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen v. 26.2.1959 ergeben.[3] Eine wesentliche praktische Bedeutung kommt dieser Vorschrift allerdings nicht zu. Finanzgerichtliche Entscheidungen zu § 306 AO sind nicht ersichtlich.

 

Rz. 2

§ 306 ist im Zusammenhang mit § 322 AO zu sehen, der bestimmt, dass Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle oder nach einer Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch im Register über Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen. Zubehör von Luftfahrzeugen könnte deshalb wie das Luftfahrzeug selbst der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, gäbe es nicht die Spezialnorm des § 306 AO.[4]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 306 AO Rz. 1.
[2] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 306 Rz. 1.
[3] LuftRG, BGBl I 1959, 57; zuletzt geändert durch VO v. 31.8.2015, BGBl I 2015, 1474.
[4] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 306 Rz. 2.

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