Rz. 2

Nach § 301 Abs. 1 AO wird die Versteigerung eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung sowie etwaiger weiterer Beträge (Zinsen, Abgaben) ausreicht.[1] Damit ist Voraussetzung für eine Anwendung des § 301 AO, dass mehrere Pfandstücke vorhanden sind.[2] Zu beachten ist hierbei indes, dass bei einer Anschlusspfändung nach § 307 AO die Versteigerung bis zur Befriedigung des Anschlusspfandgläubigers fortzusetzen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn zwischen der Anschlusspfändung und der Versteigerung die Wochenfrist nach § 298 Abs. 1 AO bereits verstrichen ist.[3]

 

Rz. 3

Die Einstellung der Versteigerung hat indes noch nicht das Erlöschen des Pfändungspfandrechts an den noch nicht versteigerten Sachen zur Folge. Dieses muss vielmehr vom Vollziehungsbeamten durch die Freigabe der Sachen aufgehoben werden. Auf die Aufhebung des Pfandrechts hat der Vollstreckungsschuldner einen Anspruch, wenn die Schuld getilgt ist. Mit der Einstellung der Versteigerung erlöschen lediglich alle Gebote, auf die kein Zuschlag erfolgt ist.[4]

 

Rz. 4

Wird entgegen § 301 AO die Versteigerung nicht eingestellt, kann dies eine Amtspflichtverletzung darstellen, sodass Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG in Betracht kommen. Der Ersteigerer einer Sache, bei der die Versteigerung entgegen § 301 AO zu Unrecht erfolgt ist, erwirbt gleichwohl das Eigentum an der Sache.[5] Erst mit der Ablieferung des Gelds bei der Finanzkasse ist das Pfändungs- und Verwertungsverfahren beendet.[6] Ein Rechtsbehelfsverfahren gegen die Pfändung ist daher einzustellen. In Betracht kommt dann jedoch noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 S. 4 FGO, die die Rechtswidrigkeit der erledigten Pfändung feststellt.

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 301 AO Rz. 7; Abschn. 54 Abs. 7 VollzA.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 301 AO Rz. 6; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 301 AO Rz. 1; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 301 Rz. 2.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 301 AO Rz. 1.
[4] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 301 AO Rz. 10.
[5] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 301 AO Rz. 11.
[6] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 301 AO Rz. 2.

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