Rz. 52

Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sind sowohl die von der sachlich zuständigen Finanzbehörde[1] durchgeführten als auch die von der Staatsanwaltschaft übernommenen[2] oder von den Gerichten[3] durchgeführten Verfahren. Sie müssen Zuwiderhandlungen betreffen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können.[4] Steuerordnungswidrigkeiten sind in der AO in §§ 378383 geregelt. Daneben finden sich solche auch in Einzelsteuergesetzen wie z. B. in § 26a UStG. Die ungerechtfertigte Erlangung von Zulagen und Prämien nach den unter Rz. 51 genannten Vorschriften ist möglicherweise Steuerordnungswidrigkeit, die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen[5] nicht.

Das Bußgeldverfahren umfasst dabei alle relevanten Verfahrensbestandteile einschließlich der Kriterien, nach denen sich die Festsetzung der Höhe der Geldbuße bemisst.

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