Rz. 10

Die Anordnung der Versteigerung stellt einen Verwaltungsakt dar, sodass gegen diese ein Einspruch nach § 347 AO statthaft ist.[1] Da mit der Ablieferung des Gelds durch den Vollziehungsbeamten die Vollstreckung beendet wird, erlischt damit das durch die Pfändung begründete Pfandrecht. Eine etwaiger Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen die Pfändung erledigt sich damit. Zulässig bleibt indes eine Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer solchen geltend machen kann.[2]

[1] Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 296 Rz. 9.
[2] Vgl. § 100 Abs. 1 S. 4 FGO; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 296 AO Rz. 32; Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 296 AO Rz. 9.

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