Rz. 3

Die vorzugsweise Befriedigung nach § 293 AO erfordert zunächst, dass ein Dritter ein Pfand- oder Vorzugsrecht an einer von der Vollstreckungsbehörde gepfändeten Sache hat. Dabei gilt § 293 AO nur für die Pfändung beweglicher Sachen.[1] Als Rechte, die die Möglichkeit nach § 293 AO eröffnen, kommen insbesondere die besitzlosen Pfandrechte nach dem BGB und dem HGB in Betracht.[2] Die wichtigsten sind das Vermieterpfandrecht nach §§ 562ff. BGB, das Verpächterpfandrecht nach §§ 581, 592 BGB sowie das Pfandrecht des Frachtführers[3] und des Lagerhalters.[4] Diese besitzlosen Pfandrechte sind in § 50 InsO aufgeführt.[5] Als Vorzugsrechte kommen die in § 51 InsO genannten Rechte in Betracht.[6] Zu nennen sind vor allem die Zurückbehaltungsrechte nach § 273 BGB[7] und §§ 369ff. HGB. Schließlich gilt § 293 AO bei vertraglichen Pfandrechten, wenn der Pfandgläubiger den Besitz an der Sache verloren hat. Das Sicherungseigentum fällt nicht hierunter, da es ein die Veräußerung hinderndes Recht ist und zum Widerspruch nach § 262 AO berechtigt.[8]

[1] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 293 Rz. 3; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 293 AO Rz. 2; Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 293 Rz. 2.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 293 AO Rz. 9; Fischer, in Leopold/Madle/Rader, AO, § 293 AO Rz. 3.
[3] § 441 HGB; vgl. C. Schmidt, in MüKoHGB, 4. Aufl. 2020, § 440 HGB Rz. 6ff.
[4] § 475b HGB; Hesse, in MüKoHGB, 4. Aufl. 2020, § 475b HGB Rz. 5ff.
[6] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 292 Rz. 6; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 293 AO Rz. 4.
[7] Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 273 BGB Rz. 1ff.
[8] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 293 AO Rz. 3.

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