Rz. 11

Die letzte Möglichkeit der Abwendung einer Pfändung besteht in der Vorlage einer Post- oder Bankquittung, aus der hervorgeht, dass der geschuldete Betrag bei einer Bank oder der Post eingezahlt worden ist. Nicht ausreichend ist hierbei die Durchschrift einer Überweisung, wenn dieser kein Kontoauszug beigefügt ist.[1] Vielmehr muss die Quittung den Anforderungen des § 368 BGB gerecht werden.[2]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 292 AO Rz. 7.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 292 AO Rz. 22; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 292 AO Rz. 6.

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