Rz. 3

Weitere Schutzzeiten bilden nach § 289 AO die Sonntage und die allgemeinen gesetzlichen Feiertage.[1] Nicht vom Schutz des § 289 AO umfasst werden damit die Samstage.[2] Welche Feiertage geschützt sind, regelt sich dabei nach Bundesrecht und ergänzend durch das jeweilige Landesrecht. Im ganzen Bundesgebiet sind Feiertage Neujahr, Karfreitag und Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der deutschen Einheit sowie der 1. und der 2. Weihnachtsfeiertag.[3] Vollstreckt werden darf damit ohne Beschränkungen an Heiligabend und an Silvester. Neben diese bundeseinheitlichen Feiertage treten die Feiertage, die nur in einzelnen Bundesländern oder Teilen von Bundesländern gesetzlicher Feiertag sind. Diese sind Heilige Drei Könige, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Reformationstag, Allerheiligen sowie der Buß- und Bettag (nur in Sachsen). Nicht geschützt durch § 289 AO werden die Feiertage anderer Religionsgemeinschaften.[4] U. U. hat der Vollziehungsbeamte aber bei der Auswahl der Vollstreckungszeit die Religion des Vollstreckungsschuldners zu beachten, wenn sie ihm bekannt sein sollte.[5] Eine Informationspflicht im Hinblick auf die Religion des Vollstreckungsschuldners besteht indes für die Vollstreckungsbehörde nicht.

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 289 AO Rz. 12.
[2] S. auch Seibel, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 758a ZPO Rz. 33.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 289 AO Rz. 2.
[4] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 289 AO Rz. 13; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 289 AO Rz. 3.
[5] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 289 AO Rz. 3.

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