Rz. 16

Nach § 286 Abs. 3 AO ist der Vollstreckungsschuldner über die erfolgte Pfändung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann mündlich oder schriftlich durch Übersendung des zu fertigenden Pfändungsprotokolls[1] erfolgen. Fehlende Benachrichtigung macht die Pfändung nicht unwirksam. Die Mitteilung ist daher kein konstitutiver Bestandteil des in der Pfändung liegenden Verwaltungsakts. Sie steht als bloße "Mitteilung" neben dem Verwaltungsakt.[2] Bei Pfändung nach § 286 Abs. 4 AO ist auch der Dritte zu benachrichtigen.[3]

[1] S. Erl. zu § 291 AO; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 286 Rz. 12.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 286 AO Rz. 38; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 286 AO Rz. 25.

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