Rz. 17

Die Niederschlagung ist nach § 261 Nr. 1 AO zulässig, wenn zu erwarten ist, dass die Einziehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis keinen Erfolg haben wird. Bis zur Änderung dieses Gesetzeswortlauts im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens musste die Erfolglosigkeit feststehen.[1] Das Feststehen der Erfolglosigkeit war kein objektives Feststehen, sondern ein subjektives Feststehen für die Finanzbehörde. Die Behörde musste sich aber in dieser Hinsicht nach sorgfältiger Prüfung eine feste Überzeugung gebildet haben. Nach der Neufassung muss die Erfolglosigkeit zu erwarten sein. Die Finanzverwaltung muss damit nunmehr eine Prognose treffen, ob Erfolglosigkeit besteht oder nicht.[2] Für die Erfolglosigkeit der Einziehung i. d. S. ist dabei nach wie vor nicht nur die eigentliche Vollstreckung gegen den Schuldner zu betrachten, sondern auch das Geltendmachen des Anspruchs gegenüber etwaigen Haftungsschuldnern und anderen Gesamtschuldnern.

 

Rz. 18

I. d. R. wurde nach der Altfassung die Erfolglosigkeit nur dann angenommen werden können, wenn Vollstreckungsversuche bereits gescheitert sind und – wohl abhängig von der Höhe der Schuld – auch aufgrund einer eidesstattlichen Versicherung[3] verwertbares Vermögen nicht festgestellt werden konnte. Auch nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung musste bei Anhaltspunkten für das Vorhandensein pfändbarer Gegenstände geprüft werden, ob solche versteckt oder inzwischen neu erworben worden sind. Im Insolvenzverfahren konnte die Forderungen bereits vor dem Abschluss des Verfahrens in der Höhe niedergeschlagen werden, in der voraussichtlich keine Befriedigung eintreten wird.

 

Rz. 18a

Ob sich durch die Neufassung in der Praxis der FÄ etwas ändern wird, bleibt abzuwarten. Nach dem Gesetzeswortlaut ist allerdings nunmehr eine Niederschlagung eher möglich als zuvor. Schließlich muss die Erfolglosigkeit nicht mehr feststehen, sondern es muss sich für die Finanzverwaltung nur aufgrund einer angemessenen Prognose die Erwartung darstellen, dass diese gegeben ist. Wie diese Prognose allerdings zu treffen ist und welches Maß an Erwartung gegeben sein muss, wird die Praxis zeigen. Es steht zu befürchten, dass keine wesentliche Änderung erfolgen wird.

 

Rz. 19

Ist pfändbares Vermögen vorhanden, so kommt eine Niederschlagung jedenfalls nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn die Einziehung zu einer Existenzgefährdung für den Vollstreckungsschuldner führen würde. In solchen Fällen sind zur Verhinderung der Existenzgefährdung nur der Vollstreckungsaufschub, die Stundung oder der Erlass die zutreffenden Verwaltungsmaßnahmen.[4]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 261 AO Rz. 1a.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 261 AO Rz. 19.
[4] Müller-Eiselt,in HHSp, AO/FGO, § 261 AO Rz. 20; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 261 AO Rz. 5; Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 261 Rz. 5.

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