Rz. 59a

Nimmt die Fahndung einen Dritten in Anspruch, so steht diesem grundsätzlich eine Entschädigung oder Vergütung zu. Wird die Fahndung im Besteuerungsverfahren tätig, so richtet sich die Erstattung nach § 107 AO i. V. m. JVEG.[1] Handelt sie im Strafverfahren, so richtet sich die Erstattung nach § 405 S. 2 AO i. V. m. JVEG. Eine Entschädigung wird in beiden Fällen nur auf Antrag festgesetzt. Dabei ist die Frist nach § 2 JVEG von drei Monaten zu beachten.[2] Nach § 2 Abs. 1 JVEG ist der Berechtigte über die Verjährung und den Verjährungsbeginn zu belehren.[3] Ein Anspruch auf Kostenentschädigung für einen Beteiligten besteht dagegen nicht.

[1] Franke-Roericht/Gehm, AO-StB 2016, 204 (207).
[2] Näher dazu § 405 AO Rz. 9f.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 107 AO Rz. 14.

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