Rz. 52

Nach dem Wortlaut des § 153 Abs. 2 AO besteht die Anzeigepflicht, wenn die Steuervergünstigungsvoraussetzungen nachträglich, d. h. nach Gewährung der Steuervergünstigung, weggefallen sind. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit die Bekanntgabe des die Vergünstigung gewährenden Verwaltungsakts.[1] Zu diesem Zeitpunkt müssen die Voraussetzungen vorgelegen und die Sachverhaltsumstände sich erst danach verändert haben.

 

Rz. 53

Die Anzeigepflicht bei unberechtigter Steuervergünstigung nach § 153 Abs. 2 AO besteht somit nicht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung von vornherein nicht gegeben waren, also keine Veränderung der Sachverhaltsumstände eingetreten ist.[2] Die Bezugnahme des § 153 Abs. 2 AO auf die Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 1 AO durch die Formulierung "ferner" zeigt eindeutig, dass die Bestimmung als Ergänzung gedacht gewesen ist. Allerdings ergibt sich hier eine inhaltliche Gesetzeslücke. Die Korrekturpflicht nach § 153 Abs. 1 AO bezieht sich nur auf fehlerhafte Steuererklärungen, die eine unzutreffende Steuerfestsetzung (Steuerverkürzung) bewirkt haben, nicht aber auf sonstige Erklärungen, die zu Steuervergünstigungen außerhalb des Steuerfestsetzungsbereichs, also zu ungerechtfertigten Steuervorteilen i. S. v. § 370 Abs. 1 AO, geführt haben.

 

Rz. 54

Hat der Stpfl. durch vorsätzlich falsche Angabe einen Steuervorteil, z. B. eine Stundung, erlangt, so besteht ohnehin keine Pflicht zur Korrektur oder Anzeige nach § 153 Abs. 1 und 2 AO. Er hat eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO begangen. Hat der Stpfl. fahrlässig oder unverschuldet falsche Angaben gemacht und dadurch einen Steuervorteil, z. B. eine Stundung, erlangt, so ergibt sich hier mangels Pflichtbegründung nach § 153 AO keine Anzeigepflicht. Zumindest ist im Hinblick auf die nicht eindeutige Gesetzesformulierung eine Ahndung des Unterlassens einer Anzeige ausgeschlossen.

[2] BFH v. 14.5.1991, VII B 187/90, BFH/NV 1992, 137, 138; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 153 Rz. 15.

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