Rz. 22

Ein VZ kann festgesetzt werden, wenn die Abgabe der Steuererklärung nicht innerhalb der gesetzlichen oder der von der Finanzbehörde eingeräumten Frist erfolgt. Abgegeben ist die Steuererklärung im Zeitpunkt des Zugangs bei der zuständigen Behörde, den der Erklärungspflichtige erforderlichenfalls nachzuweisen hat.[1] Der Abgabetermin für die jeweilige Steuererklärung ergibt sich aus dem Einzelsteuergesetz bzw. aus der Fristsetzung durch die Finanzbehörde.[2]

 

Rz. 23

Wird die Steuererklärungsfrist rückwirkend verlängert[3], so wird hierdurch auch eine Pflichtverletzung rückwirkend geheilt.[4] Damit entfällt die Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines VZ. Wird eine gewährte Steuererklärungsfrist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen[5], so ist nunmehr die Festsetzung eines VZ zulässig.[6]

Die mit der Androhung eines Zwangsmittels zur Abgabe der Steuererklärung eingeräumte Vornahmefrist[7] bewirkt keine Fristverlängerung i. S. v. § 109, sodass eine VZ-Festsetzung nicht ausgeschlossen wird.

 

Rz. 23a

Für die Frage der verspäteten Abgabe der Steuererklärungen für die Jahre 2020 bis 2024 sind die Sonderregelungen gem. Art. 97 § 39 EGAO zu beachten.[8] Hiernach ergeben sich längere Abgabefristen. Für 2022 beträgt hierbei die Frist nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO 19 Monate, für 2023 17 Monate und für 2024 16 Monate. Für § 152 Abs. 2 Nr. 2 AO sind dies 24, 22 und 21 Monate. Ab dem Besteuerungszeitraum 2025 soll dann wieder die gesetzliche Regelung gelten.

 

Rz. 24

Die Dauer der Fristversäumnis hat allein Bedeutung für die Ermessensausübung der Finanzbehörde und für die Höhe des VZ.[9] Auch eine kurzfristige Fristversäumnis kann demzufolge grundsätzlich zu einer VZ-Festsetzung führen.

[2] Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Erl. zu § 149 AO.
[4] S. aber jetzt § 109 Abs. 2 AO, der die Möglichkeit einer Fristverlängerung bei der Abgabe von Steuererklärungen einschränkt, vgl. Dißars, in Zugmaier/Nöcker, AO, 1. Aufl. 2021, § 109 AO Rz. 12ff.
[8] Brusche, BB 2023, 860.

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