Rz. 16

Wie bei der Lohnsteuer-Nachschau[1] oder der Umsatzsteuer-Nachschau[2] darf ohne eine vorherige Prüfungsanordnung zu einer steuerlichen Außenprüfung nach § 193 AO übergegangen werden. Allerdings ist auf den Übergang zur Außenprüfung schriftlich hinzuweisen.[3] Entsprechende Möglichkeiten gibt es auch bei der Umsatzsteuer- und der Lohnsteuer-Nachschau. Aber auch die Nachschau für Zwecke der Steueraufsicht in besonderen Fällen gem. § 210 AO, die bereits seit vielen Jahren besteht, kennt eine entsprechende Regelung.[4] Der Hinweis, dass ein Übergang zu einer Außenprüfung erfolgt, stellt hierbei einen Verwaltungsakt dar. Demgemäß gelten die allgemeinen Regelungen für Verwaltungsakte. Insbesondere ist der Verwaltungsakt zu begründen, und es sind entsprechende Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit darzustellen.[5]

Dementsprechend bedarf es eines konkreten Anlasses, warum im Einzelfall zu einer Außenprüfung übergegangen werden soll.[6]

[1] § 42g Abs. 4 EStG, dort allerdings nur eine Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f EStG.
[3] AEAO zu § 146b AO Nr. 6.
[5] Wöhner, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 210 AO Rz. 29; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146b AO Rz. 35.
[6] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146b AO Rz. 34.

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