Rz. 15

Die im Zusammenhang mit der Kassen-Nachschau entstehenden Kosten hat im vollen Umfang der Stpfl. zu tragen. Dies bestimmt § 146b Abs. 2 S. 3 AO ausdrücklich. Allerdings darf die Finanzverwaltung dem betroffenen Stpfl. ihre Kosten für die Durchführung der Nachschau nicht gesondert in Rechnung stellen.[1] Insofern gilt die Kostentragungspflicht "nur" für die Kosten des Stpfl.[2]

[1] Bieschick, Die Kassen-Nachschau, DB 2018, 2390, 2398; Mittelhammer, in Zugmaier/Nöcker, AO, § 146b AO Rz. 38.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146b AO Rz. 30; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 146b Rz. 8.

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