Rz. 13
Als weitere Pflicht des Stpfl., der von einer Kassen-Nachschau betroffen ist, normiert § 146b Abs. 2 AO eine Vorlagepflicht für Aufzeichnungen, Bücher sowie für die Kassenführung erhebliche sonstige Organisationsunterlagen über die der Kassen-Nachschau unterliegenden Sachverhalte und Zeiträume.[1] Ferner ist der Stpfl. zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn dies für die Ermittlung der Erheblichkeit der Vorgänge für die Besteuerung erforderlich ist. Liegen diese Aufzeichnungen in digitaler Form vor, darf der Amtsträger diese nach § 146b Abs. 2 S. 2 AO einsehen, die Übermittlung in digitaler Form anfordern oder die Buchungen auf einem maschinell auswertbaren Datenträger anfordern. Die Unterlagen dürfen auch gescannt oder fotografiert werden.[2]
Rz. 13a
Gegenstand der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Kassen-Nachschau ist in jedem Fall, dass es geduldet werden muss, wenn durch den betrauten Amtsträger die Kassensturzfähigkeit überprüft wird.[3] Auch hierbei gilt allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.[4]
Nicht Gegenstand der Kassen-Nachschau sind hingegen Testkäufe.[5] Testkäufe können aber eingesetzt werden, um etwa zu prüfen, ob im Einzelfall eine Kassen-Nachschau angeordnet werden soll.[6]
Rz. 14
Da es sich bei der Nachschau nicht um eine Außenprüfung handelt, kann das FA sein Auskunfts- oder Vorlageersuchen nicht durch ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2c AO durchsetzen.[7] Dies geht erst nach einem Übergang zu einer Außenprüfung.[8] Allerdings wird man davon auszugehen haben, dass das Ersuchen der Finanzverwaltung ein Verwaltungsakt ist, sodass die Anwendung von Zwangsmitteln[9] in Betracht kommt.[10]
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