Rz. 4

Waren i. S. d. Gesetzes sind alle beweglichen Sachen.[1] Aufzeichnungspflichtig sind nach § 144 Abs. 1 AO grundsätzlich solche Waren, die erkennbar zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zum gewerblichen Verbrauch als Hilfsstoffe bestimmt sind.[2] Um Zweifel über den Inhalt der Aufzeichnungspflicht auszuschließen, bezeichnet § 144 Abs. 2 S. 1 AO bestimmte Arten von Warenverkäufen als aufzeichnungspflichtig (s. Rz. 5). § 144 Abs. 2 S. 2 AO schränkt dies nur für den Fall ein, dass die Ware für den Verkäufer erkennbar nicht zur gewerblichen Weiterverwendung bestimmt ist.[3] Es erfolgt bei diesen typischen Großhandelsgeschäften also eine Umkehr der Beweissituation. Die bloße Vermutung des Veräußerers reicht insoweit nicht.

 

Rz. 4a

Allerdings erscheint die gewerbliche Weiterverwendung bei einem Barverkauf durch einen Großhändler ausgeschlossen, wenn nur geringere Mengen an den Abnehmer zu einem Preis abgegeben werden, der dem für den Endverbraucher marktüblichen Preis entspricht. Die üblichen Einzelhandelsgeschäfte sollen nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 AO demgemäß nicht mit dem arbeitsintensiven Aufzeichnungs- und Belegzwang belastet werden. Aufzeichnungspflichtig sind insoweit nur Warenlieferungen mit dem typischen Großhandelsrabatt. Unter die Bestimmung fallen damit etwa insbesondere nicht typische Einzelhandelsgeschäfte oder die Verkäufe eines Land- und Forstwirts in einem Hofladen an Endverbraucher[4] oder aber auch Dienstleistungen.[5]

 

Rz. 5

Mit Ausnahme der o. g. Geschäfte (s. Rz. 4a) unterliegen alle Warenlieferungen der Aufzeichnungspflicht. Hierzu zählen insbesondere:

  • Barverkäufe mit Großhandelscharakter[6], bei denen der Preis für die abgegebene Menge niedriger ist als der übliche Verbraucherpreis;
  • Verkäufe auf Rechnung, wobei die vereinbarte Zahlungsweise (Ziel oder Kredit) oder die Schuldtilgung (Abrechnung oder Gegenrechnung) unerheblich ist[7];
  • Warentauschgeschäfte[8];
  • unentgeltliche Warenlieferungen.[9]
[1] S. zur Abgrenzung auch Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 143 AO Rz. 4; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 144 AO Rz. 8.
[2] Görke, in HHSp, AO/FGO, § 144 AO Rz. 10.
[3] Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 144 Rz. 13; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 144 AO Rz. 8; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 144 Rz. 6.
[4] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 144 AO Rz. 8.
[5] Görke, in HHSp, AO/FGO, § 144 AO Rz. 13.
[9] § 144 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO; Görke, in HHSp, AO/FGO, § 144 AO Rz. 17.

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