Rz. 42
Zudem sind nach dem Gesetzeswortlaut mit einer gesonderten Position die für das betreffende Wirtschaftsjahr gezahlten und zurückgestellten Ertragsteuern ("income tax accrued")[1] aller Konzerneinheiten gesondert für die jeweiligen Steuerhoheitsgebiete aufzuführen.[2] Gemeint sind hier sämtliche für das Wirtschaftsjahr geschuldete Ertragsteuern. Die Angabe soll "auf der Grundlage einer vorläufigen Schätzung der Steuerschuld" erfolgen[3] und wird somit nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet ermittelt. Da bestehende Verlustvorträge bei einer vorläufigen Schätzung der Steuerschuld zu berücksichtigen sind, erscheint es konsequent, diese im Rahmen der voraussichtlich für das Wirtschaftsjahr zu erwartenden Steuerschuld zu berücksichtigen. Steuern für Vorjahre oder Vorauszahlungen für spätere Wirtschaftsjahre sind in diese Position nicht einzubeziehen. Latente Steuern sind gemäß der Gesetzesbegründung ebenfalls nicht auszuweisen.[4]
Rz. 43
Ausweislich der Gesetzesbegründung bestehen zwischen dieser Position und der vorgenannten Position der im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern ("income tax paid") aufgrund der unterschiedlichen Zeitbezüge kein "inhaltlicher Zusammenhang".[5]
Rz. 44
Ist das Veranlagungsjahr abweichend vom Wirtschaftsjahr, scheint es folgerichtig, die auf Schätzbasis zu ermittelnden Steuern im Länderbericht isoliert nur auf das Wirtschaftsjahr zu berechnen.
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