Rz. 1

§ 111 AO enthält den einseitig ausgestalteten Grundsatz der Pflicht aller Gerichte und Behörden zur Amtshilfe für die Durchführung der Besteuerung, also insbesondere gegenüber den Finanzbehörden, sowie Einzelregelungen zum Begriff der Amtshilfe und zum Kreis der verpflichteten Stellen. Die Grundlage für die Gewährung von Amtshilfe findet sich in Art. 35 GG. Danach leisten sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.[1] § 111 AO entfaltet Wirkung nur für Amtshilfe zu Gunsten der Finanzbehörden für die Durchführung der Besteuerung und damit nur in eine Richtung. Soll die Finanzbehörde anderen Behörden oder Gerichten Amtshilfe leisten, so gelten die für diese geltenden Rechtsgrundlagen. Bei der Entscheidung über die Gewährung dieser Amtshilfe haben die Finanzbehörden insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 AO zu beachten.

Eine Begriffsbestimmung der Amtshilfe fehlt in § 111 AO ebenso wie eine genaue Umschreibung der verpflichteten Stellen. Beide werden als vorgegeben angenommen.

[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 111 AO Rz. 1.

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