Rz. 35
Auch die meisten Bundesländer haben für die Verwaltung der Kirchensteuer Einzelverweisungen oder -regelungen auf die AO erlassen.[1] Ein Bundesland ist jederzeit berechtigt, abweichende gesetzliche Regelungen zu erlassen.
In den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist der Widerspruch und nachfolgend der Verwaltungsrechtsweg eröffnet; in den anderen Bundesländern ist der Einspruch und nachfolgend der Finanzrechtsweg gegeben.
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