Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verzinsung verspätet ausgezahlter Investitionszulage. Zinsen für Investitionszulage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Verzinsung des Anspruchs auf Investitionszulage existiert keine Rechtsgrundlage im InvZulG 1991. Eine Verzinsung des Anspruchs in (analoger) Anwendung des § 233a AO bzw. § 236 AO ist ebenfalls nicht möglich.

2. Die Entscheidung des Gesetzgebers, Rückforderungsanprüche des Fiskus gemäß § 8 InvZulG 1991 zu verzinsen und im Gegenzug keine Verzinsung des Investitionszulagenanspruchs des Subventionsempfängers vorzusehen, verletzt weder Art. 3 GG noch Art. 14 GG.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 233a, 236; InvZulG 1991 §§ 7-8; GG Art. 3, 14

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.02.2006; Aktenzeichen III R 66/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt die Verzinsung verspätet ausgezahlter Investitionszulage.

Die Klägerin hatte mit dem Investitionszulagenantrag vom 02. August 1993 die Festsetzung einer Investitionszulage in Höhe von insgesamt 513.542 DM für das Wirtschaftsjahr 1991/1992 beantragt. Mit Bescheid vom 02. Februar 1994 hatte der Beklagte daraufhin die Investitionszulage auf 373.352 DM festgesetzt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Die endgültige Festsetzung der Investitionszulage sollte einer Außenprüfung vorbehalten bleiben. Mit Bescheid vom 18. Februar 1997 setzte der Beklagte die Investitionszulage auf 513.542 DM fest. Der Bescheid war wie folgt erläutert: „Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 01. Februar 1994 gemäß § 164 Abs. 2 AO aufgrund des Ergebnisses der bei Ihnen stattgefundenen Betriebsprüfung (siehe Prüfbericht vom 04. November 1996). Der Vorbehalt der Nachprüfung wird gemäß § 164 Abs. 3 AO aufgehoben. Hiermit erledigt sich ihr Rechtsbehelf vom 07. Februar 1994, dem in vollem Umfang entsprochen wurde.”

Mit Schreiben vom 18. November 1997 beantragte die Klägerin den Erlaß eines Erstattungszinsbescheides. Ansprüche auf Mehrinvestitionszulage müßten nach dem Grundsatz der Vollverzinsung (§ 23 3 a AO) ebenfalls mit Zinsen belegt werden. Mit Verwaltungsakt vom 03. Dezember 1997 lehnte der Beklagte die Verzinsung ab (Blatt 10 der Investitionszulagenakte). Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 02. Juni 1998 – Blatt 8 der Rechtsbehelfsakte).

Die Klägerin trägt im wesentlichen vor, in § 8 InvZulG sei zwar lediglich die Verzinsung für den Rückforderungsanspruch erwähnt, die Verzinsung des Erstattungsanspruchs ergebe sich aus einer zwingenden Analogie zu § 23 3 a AO sowie aus subjektiven Rechten aus den Grundrechten des Grundgesetzes heraus.

Die Kernvorschrift für die Vollverzinsung sei § 23 3 a AO. Mit der allgemeinen Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen habe der Gesetzgeber einen Ausgleich dafür schaffen wollen, daß die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen, aus welchen Gründen auch immer, zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und fällig würden. Wegen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sollten die Liquiditätsvorteile, die aus dem verspäteten Erlaß des Steuerbescheides entstehen, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf von 15 Monaten nach Entstehung der Steuer abgeschöpft werden. Diese typisierende Grundannahmen des Gesetzgebers seien sowohl bei der Auslegung der Vorschrift als auch bei der Entscheidung der Frage zu beachten, ob besondere Umstände vorlägen, die im Einzelfall die Erhebung von Nachforderungszinsen als sachlich unbillig erscheinen ließen. Die Festsetzung von Zinsen nach § 23 3 a AO ist daher grundsätzlich gesetzmäßig und rechtmäßig. Aus der Existenz von § 23 3 a AO ergebe sich eine Grundaussage zur Verzinsung wechselseitiger Steueransprüche. Durch die sogenannte Vollverzinsung sollten die Zinsvorteile des Steuerpflichtigen und die Zinsnachteile ausgeglichen werden, die aus Seiten des Steuergläubigers objektiv entstünden. Die Zinsen nach § 23 3 a AO seien weder Sanktion noch Druckmittel, sondern laufzeitabhängige Gegenleistungen für eine mögliche Kapitalnutzung.

Aus § 23 3 a AO heraus ergebe sich ein allgemeiner Rechtsgedanke zur Vollverzinsung. Dadurch, daß die Verzinsung durch § 23 3 a Nr. 2 AO auf die Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer beschränkt sei, ergebe sich zwar keine Aussage zur Erstattung von Investitionszulage. Allerdings sei festzustellen, daß die Investitionszulage ebenso zu dem betrieblichen Bereich von Steuern und Vergünstigungen gehöre wie die in § 23 3 a AO genannten Steuern. Von daher ergebe sich wegen der vorhandenen Lücke und der ähnlichen Rechtslage ein Verzinsungsanspruch aus Analogie; die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung lägen sämtlich vor.

Eine Verzinsung sei aus dem Gerechtigkeitsgedanken heraus ebenso vorzunehmen, wie aufgrund des geltenden Grundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Es bestehe kein vernünftiger Grund dafür, den Erstattu...

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