Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietung von neun Ferienwohnungen, die sich in einem Gebäude befinden, als Liebhaberei; Vermietung und Verpachtung; Ferienwohnung; Liebhaberei; Einnahme-Überschuss-Erzielungsabsicht; Prognose der Überschusserzielung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die voraussichtliche Nutzungsdauer eines Gebäudes ist mit 50 Jahren zu prognostizieren.
  2. Auch wenn im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesichts der langen Nutzungsdauer von Immobilien ein relativ langer Prognosezeitraum zugrunde zu legen ist, enthält eine Prognose von 100 Jahren und mehr zu viele spekulative Elemente.
  3. Das gilt jedenfalls für die Vermietung von Ferienwohnungen, bei denen eine ganzjährige Erzielung von Einnahmen nicht gewährleistet ist.
  4. Bei der Einnahme-Überschuss-Erzielungsabsicht kommt es nicht auf die Lebensdauer des Stpfl. an sondern auf das gesamte Ergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung.
 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1994, 1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.12.2004; Aktenzeichen IX R 70/02)

BFH (Urteil vom 14.12.2004; Aktenzeichen IX R 70/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die bei der Vermietung von Ferienwohnungen entstandenen Verluste steuerlich anzuerkennen sind.

Der Kläger ist gelernter Maurer, Maurermeister und Bautechniker. Die Ehefrau ist von Beruf Einzelhandelskauffrau. Die Kläger erwarben durch Vertrag vom 8. Juni 1979 je zu ½ Miteigentum an dem Zweifamilienhaus in A. In der Zeit von Juni 1979 bis Juli 1980 bauten sie das Gebäude um. Dabei entstanden 9 Ferienwohnungen, die die Kläger ab August 1980 vermieteten. Die Baumaßnahmen wurden zum Teil in Eigenleistung erbracht. Die größtenteils fremdfinanzierten Anschaffungs- und Herstellungskosten betrugen 443.676 DM (Gebäude 369.330 DM und Einrichtung 74.343 DM). Die Kläger nahmen zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten gemeinschaftlich einen Kredit auf. Für den Schuldendienst, für die sonstigen Ausgaben und für die Einnahmen der Mieten wurde ein Geschäftskonto eingerichtet, über das auch die Klägerin verfügen konnte. Soweit erforderlich wurde vom Kläger das Konto ausgeglichen. Hierzu standen ihm Mittel aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit zur Verfügung. Das Geschäftskonto durfte bis zur Höhe von 20.000 DM überzogen werden. Auch die Steuererstattungen wurden auf dieses Konto gezahlt. In den Mietverträgen mit den Gästen trat die Klägerin als Vermieterin auf. Ein Hausprospekt nennt als Inhaber der Ferienwohnungen die Klägerin.

In den Einkommensteuererklärungen 1979 bis 1993 wurden die Einkünfte durch Einnahmeüberschußrechnung ermittelt. Die angefallenen Verluste wurden als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EinkommensteuergesetzEStG – erklärt. Diese wurden vom Beklagten antragsgemäß in den Steuerbescheiden berücksichtigt. Die Einkommensteuerbescheide ergingen gem. § 164 Abs. 1 AbgabenordnungAO – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am 31. Dezember 1990 schlossen die Kläger einen Gesellschaftsvertrag, nach dem der Kläger als stiller Gesellschafter an den Gewinnen und Verlusten aus der Vermietungstätigkeit, die bisher allein der Klägerin zugerechnet wurden, rückwirkend ab dem 1. Januar 1985 beteiligt wurde. In der Zeit von April bis Juli 1996 wurde eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1995 durchgeführt. Der Betriebsprüfer verneinte eine Einkünfteerzielungsabsicht der Klägerin bei der Vermietung der Ferienwohnungen, da ein Totalgewinn aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt erklärten Verluste von 870.000 DM (17 Jahre) nicht zu erwarten sei. Von 1979 bis einschließlich 1999 ergeben sich aus den erklärten Einnahmen, Zinsaufwendungen, Energiekosten, Müllgebühren etc., Kfz-Kosten und Abschreibungsbeträgen ein Verlust von 1.049.390 DM, der sich im einzelnen wie folgt zusammensetzt:

Jahr

Mieteinnahmen

Zinsaufwand

Energiekosten

Müllgebühren etc.

AfA

Kfz-Kosten

Sonstige Aufwendungen

Verlustbeträge

1979

-

4.878

-

181

675

-

10300

16035

1980

12197

43006

-

181

13961

-

3717

48668

1981

39952

59576

6245

1164

13961

2450

30707

25120

1982

46152

60403

12614

2308

14826

2450

18276

64725

1983

44060

61415

14502

1919

14826

2450

13428

64570

1984

44811

55077

10586

2374

12926

919

4211

41282

1985

40484

57947

10828

2564

12926

920

25164

69865

1986

38141

56241

8462

3768

12926

913

15591

59760

1987

41162

53591

7900

3524

12926

1525

18363

56667

1988

39873

51980

7571

2237

12926

3026

18611

56880

1989

44868

52193

4493

2291

12926

4862

23764

55660

1990

51912

43379

10237

2789

12926

6355

20491

44265

1991

52568

45488

5234

1857

12926

10599

22118

45699

1992

49340

55892

13015

5430

12926

10090

12535

60548

1993

60293

57556

9598

6670

7387

9146

13781

43845

1994

46674

56903

8220

5529

7387

10471

16787

58623

1995

39793

42204

8133

5560

7387

9115

24639

57245

1996

35163

41080

9215

6664

7387

3710

21290

54183

1997

42250

34403

11655

5143

12960

5193

19428

46532

1998

45024

37130

7543

5059

12960

3018

21915

42601

1999

44150

36292

7751

4854

12960

4494

14416

36617

Summe

858.867

1.003.634

173.802

72.066

243.011

91.706

369.532

1.049.390

Gegen die e...

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