Im Zusammenhang mit vereinfachten Rechnungen gemäß Artikel 220a und Artikel 221 Absätze 1 und 2 verlangen die Mitgliedstaaten mindestens die folgenden Angaben:
a) |
das Ausstellungsdatum; |
b) |
die Identität des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände liefert oder die Dienstleistungen erbringt; |
c) |
die Art der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Dienstleistungen; |
d) |
den zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrag oder die Angaben zu dessen Berechnung; |
e) |
sofern es sich bei der ausgestellten Rechnung um ein Dokument oder eine Mitteilung handelt, das/die gemäß Artikel 219 einer Rechnung gleichgestellt ist, eine spezifische und eindeutige Bezugnahme auf diese ursprüngliche Rechnung und die konkret geänderten Einzelheiten. |
Sie dürfen keine anderen als die in den Artikeln 226, 227 und 230 vorgesehenen Rechnungsangaben verlangen.
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