FinMin Baden-Württemberg, 28.4.2005, 3 - S 4501/6

In Rdn. 10 des gleich lautenden Ländererlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 26.2.2003 (BStBl 2003 I S. 271) wird nach dem Beispiel folgender Absatz aufgenommen:

Die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG findet hier keine Anwendung, weil im Rahmen der SchenkSt der Anteilsübergang und bei der GrESt trotz Anknüpfung an diesen Anteilserwerb ein fingierter Grundstückserwerb besteuert wird. Insoweit liegen zwei unterschiedliche Rechtsvorgänge vor, sodass auch keine Doppelbesteuerung desselben Vorgangs gegeben ist.

D war Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses, das er in eine neu gegründete GmbH & Co KG einbringt, an der er als alleiniger Kommanditist zu 100 % beteiligt ist. Die Anteile an der Komplementär-GmbH hält D ebenfalls zu 100 %. Sechs Wochen später überträgt D seinen Kommanditanteil und seine Anteile an der GmbH zu gleichen Teilen auf seine Neffen A, B und C schenkweise im Weg der vorweggenommenen Erbfolge.

Durch den Übergang der Anteile auf die Neffen wird der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG verwirklicht. Der fingierte Grundstücksübergang ist nicht nach § 3 Nr. 2 GrEStG begünstigt. Die Anteilsübertragung führt gem. § 5 Abs. 3 GrEStG gleichzeitig zur nachträglichen Festsetzung der Steuer für die zunächst gem. § 5 Abs. 2 GrEStG begünstigte Grundstückseinbringung. Auf die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG ermittelte Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Gesellschafterwechsel ist die Bemessungsgrundlage für den Erwerbsvorgang, für den aufgrund des § 5 Abs. 3 GrEStG die Steuervergünstigung zu versagen ist, mit dem entsprechenden Betrag anzurechnen (§ 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG).

Dieser Erlass ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 2a

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