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Da viele freiberufliche Erzeugnisse nicht als Auftragswerke entstehen, wie etwa Werke der Belletristik, der Musik und der bildenden Kunst, ist häufig problematisch, ob die Verwertung bereits gewerblich ist oder noch zu Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit führt. Die Verwertung ist ein originärer Tatbestand der Einkünfteerzielung.[1] Das wird etwa deutlich, wenn mit dem Verkauf der Werke der wirtschaftliche Erfolg der künstlerischen Tätigkeit realisiert wird. Das gilt selbst dann, wenn ein Künstler nach Einstellung der aktiven künstlerischen Tätigkeit nach und nach seine Bilder veräußert oder sein Erbe auf diese Weise den Nachlass verwertet.[2] Es kommt auch nicht darauf an, ob das zunächst ohne Auftrag hergestellte Produkt freiberuflicher Tätigkeit nach den Wünschen eines späteren Interessenten weiterbearbeitet wird.[3]

Das Ergebnis einer an sich freiberuflichen (z. B. ingenieurmäßigen, künstlerischen, schriftstellerischen oder wissenschaftlichen) Tätigkeit muss vom Stpfl. aber nicht unmittelbar verwertet, sondern kann einem von ihm betriebenen Gewerbebetrieb zur Verwertung überlassen werden.[4] So stellen sich die Vervielfältigung und der Vertrieb eigener schriftstellerischer Erzeugnisse als gewerbliche Tätigkeit, nämlich als Verlagsbetrieb (Selbstverlag), dar.[5] Wer nicht selbst schöpferisch tätig geworden ist, sondern ein ihm übertragenes Urheberrecht verwertet, erzielt Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG.[6]

Der Verkauf von Waren ist der freiberuflichen Tätigkeit aber grundsätzlich wesensfremd. Deshalb hat die Rspr. den Verkauf von Medikamenten seitens eines Arztes aus seiner Hausapotheke als gewerblich angesehen, da der Arzt insoweit in Wettbewerb zu dem gewerblich tätigen Apotheker tritt.[7] Auch der Verkauf von Computerhardware stellt im Allgemeinen kein notwendiges Hilfsmittel für die beratende Ingenieurtätigkeit dar.[8]

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