Rz. 128

§ 12 Nr. 4 EStG wurde durch das Gesetz zur Änderung des EStG und des KStG v. 25.7.1984 (sog. Geldbußengesetz)[1] an die vorangegangenen Regelungen des § 12 EStG angefügt und gilt seither unverändert. Bis dahin galten im Wesentlichen folgende Grundsätze: Geldstrafen und Geldbußen waren weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abziehbar. Dies galt auch dann, wenn eine enge Verknüpfung mit betrieblichen oder beruflichen Vorgängen gegeben war oder wenn die Tat im Betrieb oder bei der Berufsausübung begangen wurde.[2] Bis zum Jahr 1939 hatte der RFH allerdings Geldstrafen und Geldbußen für Verstöße gegen Ordnungswidrigkeiten und besondere Betriebsvorschriften, nicht dagegen Geldstrafen wegen krimineller Delikte, zum Abzug zugelassen.[3] Während zunächst der Gedanke im Vordergrund stand, Geldstrafen und Geldbußen fielen in den privaten Bereich des Täters, ging der BFH später mehr von der Erwägung aus, dass die Rechtsordnung eine Einheit bilde und es daher nicht vertretbar sei, Geldstrafen und Geldbußen dadurch zu mildern oder aufzuheben, dass ihre Entrichtung zu einer Steuersenkung führe; es könne nicht rechtens sein, Geldstrafen über das Steuerrecht z. T. auf die Allgemeinheit abzuwälzen.[4]

 

Rz. 129

Die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren behandelte der BFH zunächst je nachdem unterschiedlich, ob das Verfahren zu einer Verurteilung oder zu einem Freispruch geführt hat. Bei einer Verurteilung wurden die Aufwendungen grundsätzlich der Lebensführung zugerechnet.[5] Bei einem Freispruch wurden die Strafverfahrenskosten nicht als durch Handlungen verursacht angesehen, die der Lebensführung zuzurechnen waren. Der Verdacht beruhte vielmehr hiervon ausgehend in diesen Fällen auf der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Stpfl. mit der Folge, dass Betriebsausgaben oder Werbungskosten angenommen wurden.[6] Bei teilweiser Verurteilung und teilweisem Freispruch war eine, ggf. im Schätzungsweg vorzunehmende, Aufteilung der Kosten geboten.[7]

 

Rz. 130

Die BFH-Entscheidung v. 19.2.1982[8] brachte eine Änderung der Rspr. dahin gehend, dass Strafverteidigungskosten auch im Fall einer Verurteilung zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen wurden, sofern der strafrechtliche Schuldvorwurf, gegen den sich der Stpfl. zur Wehr setzte, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war.

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