Rz. 34

Erfüllen Miteigentümer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Abzugsbeträge, sind diese unter den Beteiligten aufzuteilen:

  • Grds. sind die Abzugsbeträge im Verhältnis der Miteigentumsanteile zueinander aufzuteilen.
  • Die hiernach auf die Miteigentümer entfallenden Teilbeträge sind in der Folgebehandlung (z. B. Objektwahl oder Nachholung) unabhängig voneinander.
  • Ist der Nutzungsanteil eines Miteigentümers größer als sein Miteigentumsanteil, ist der Abzugshöchstbetrag im Verhältnis des Nutzungsanteils zum Miteigentumsanteil zu kürzen.
  • Ist der Nutzungsanteil eines Miteigentümers kleiner als sein Miteigentumsanteil, ist die Bemessungsgrundlage im Verhältnis des Miteigentumsanteils zum Nutzungsanteil zu kürzen.

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