Rz. 69

Die Frist von 5 Jahren beginnt mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags.[1] Sie läuft über 5 Zeitjahre, nicht über 5 Wirtschaftsjahre.[2] Bis zum Ende dieser Frist muss bei einer Veräußerung hinsichtlich aller wesentlichen Betriebsgrundlagen die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums erfolgt sein.[3] Bei einer Betriebsaufgabe müssen innerhalb dieses Zeitraums die stillen Reserven bezüglich aller wesentlichen Betriebsgrundlagen aufgedeckt und die Existenz des Betriebs beendet worden sein.[4] Nicht ausreichend ist eine bloße Aufgabeerklärung oder eine Betriebsunterbrechung. Dagegen will die Finanzverwaltung bei einer Betriebsaufgabe auf den Zeitpunkt abstellen, an dem die erste Handlung erfolgt, die nach dem Aufgabeentschluss objektiv auf die Auflösung des Betriebs gerichtet ist.[5] Dem ist, da die ertragsteuerlichen Folgen einer Betriebsaufgabe erst bei ihrer Beendigung, nicht aber bei ihrem Beginn zu ziehen sind, nicht zu folgen.[6] Bei der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft ist hinsichtlich der Frist von 5 Jahren nicht auf den Einbringungsvertrag oder die Eintragung in das öffentliche Register abzustellen, sondern auf den steuerlichen Einbringungsstichtag.[7]

[2] Pung/Werner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 6 UmwStG Rz. 41; Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 6 UmwStG Rz. 104.
[4] Pung/Werner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 6 UmwStG Rz. 41; Martini, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 6 UmwStG Rz. 256.
[6] Behrendt, in Haase/Hofacker, UmwStG, 3. Aufl. 2021, § 6 UmwStG Rz. 49.
[7] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 06.10; Pung/Werner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 6 UmwStG Rz. 41.

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