Rz. 22

§§ 3 bis 9 und § 16 UmwStG sind nach § 27 Abs. 1 S. 1 UmwStG erstmals auf Verschmelzungen, Formwechsel und Spaltungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das öffentliche Register nach dem 12.12.2006 erfolgt ist. Öffentliches Register kann sowohl ein inl. als auch ein ausl. öffentliches Register sein. Erfolgt ist die Anmeldung, wenn der Anmeldeantrag beim maßgebenden Register eingegangen ist.[1]

 

Rz. 23

Für die Anwendung von § 27 Abs. 1 S. 1 UmwStG ist auf das öffentliche Register abzustellen, bei dem die Eintragung der Umwandlung zur zivilrechtlichen Wirksamkeit führt.[2] Bei Verschmelzungen ist dies nach den §§ 19, 20 und 36 Abs. 1 UmwG das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft, bei Spaltungen nach den §§ 130, 131 und 135 Abs. 1 UmwG das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft und bei Formwechseln nach den §§ 198 und 202 UmwG das Handelsregister des Sitzes des formwechselnden Rechtsträgers. Ist der formwechselnde Rechtsträger nicht eingetragen, ist die Eintragung in das Handelsregister des neuen Rechtsträgers maßgebend. Bei grenzüberschreitenden oder ausl. Umwandlungen sind insoweit auch die jeweiligen Regelungen des ausl. Rechts zu beachten. Entscheidend ist auch hier, welche Registereintragung für die Wirksamkeit der ausl. Umwandlung maßgebend ist.[3] Hängt die Wirksamkeit eines ausl., vom sachlichen Anwendungsbereich des § 3 UmwStG erfassten Umwandlungsvorgangs nicht von einer Eintragung in ein öffentliches Register ab, ist auf den Zeitpunkt der zivilrechtlichen Wirksamkeit des ausl. Umwandlungsvorgangs abzustellen.[4]

Rz. 24 –25 einstweilen frei

[1] Rabback, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 27 UmwStG Rz. 4.
[2] Rabback, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 27 UmwStG Rz. 4.
[3] Rabback, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 27 UmwStG Rz. 4.
[4] Martini, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 3 UmwStG Rz. 27.

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