Rz. 39

§ 20 UmwStG wie auch § 21 UmwStG setzen voraus, dass dem Einbringenden als Gegenleistung für den Einbringungsvorgang neue Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft gewährt werden. Ist Ausgangsrechtsträger – wie hier im Fall des Formwechsels – eine Personengesellschaft, die durch den Formwechsel quasi "untergeht", sind unstreitig die Gesellschafter der Personengesellschaft als die Einbringenden i. S. d. §§ 20 u. 21 UmwStG anzusehen.[1] Mit der handelsrechtlichen Wirksamkeit des Formwechsels wird das Tatbestandsmerkmal "des Erhalts bzw. der Gewährung neuer Anteile" automatisch erfüllt.[2]

Rz. 40 einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge