Rz. 321

Kann der Einbringende nicht nachweisen, wem die Anteile mit Ablauf eines Folgejahrs steuerlich zuzurechnen sind, gelten die Anteile zu Beginn dieses Folgejahrs als veräußert. Es kommt mithin zur rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns. Für jedes abgelaufene Folgejahr, für das der Einbringende den Nachweis auf den Ablaufzeitpunkt des Folgejahrs erbringen konnte, mindert sich der Einbringungsgewinn um ein Siebtel.

 

Rz. 322

Die Anteile gelten nur für Zwecke des § 22 UmwStG, nicht aber z. B. für Zwecke des EStG, KStG oder gar GrEStG als veräußert.[1] Dies kann bereits daraus abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber es offengelassen hat, zu welchem Wert die Anteile als veräußert gelten sollen.[2]

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