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Nach der hier vertretenen Auffassung sind für den Fall, dass übertragender Rechtsträger ("Ausgangsrechtsträger") eine Personengesellschaft ist, immer auch die Gesellschafter der Personengesellschaft (mittelbar) Einbringende und zwar auch dann, wenn - wie z. B. im Falle der Ausgliederung - die Personengesellschaft weiter besteht und die neuen Anteile der Personengesellschaft gewährt werden.[1]
Daher muss hier konsequenterweise auch die (über eine Veräußerung des Mitunternehmeranteils vollzogene) mittelbare Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile als schädlicher Veräußerungsvorgang i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG angenommen werden.[2]
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