Rz. 14

Aus dem Fehlen einer Verweisung auf § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG in § 22 Abs. 2 UmwStG hat der BFH (v. 26.2.1992, I R 7/91, BStBl II 1992, 988) geschlossen, daß die aufnehmende Kapitalgesellschaft im Falle des Ansatzes des eingebrachten Betriebsvermögens mit einem Zwischenwert bezüglich der Vorbesitzzeit nach § 6b EStG und der Verbleibensvoraussetzungen nach dem Investitionszulagengesetz nicht in die Rechtsstellung des Einbringenden eintritt. Diese Entscheidung entspricht dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. Die Verwaltung hat jedoch Ausnahmen hiervon bei den Verbleibensvoraussetzungen für Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz und für Investitionszulagen gemacht[1].

[1] Im einzelnen BMF v. 28.10.1993, BStBl I 1993, 904; v. 14.7.1995, BStBl I 1995, 374; v. 12.2.1996, BStBl I 1996, 111; v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 22.09.

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